LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2020
13 Sa 1346/18
Normen:
TV-H § 16 Abs. 5; TVöD Hessen EG 11 Stufe 1-4; Arbeitsvertrag v. 01.06.2017 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/18

Tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H ohne RechtsanspruchStufenzuordnung nach § TV-H und Erhöhungen der Tabellenentgelte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 1346/18

DRsp Nr. 2022/13924

Tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H ohne Rechtsanspruch Stufenzuordnung nach § TV-H und Erhöhungen der Tabellenentgelte

Kein Anspruch auf ein von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes um jeweils 2 Stufen erhöhtes Entgelt, TV-H

1. Gem. § 16 Abs. 5 Satz 3 TV-H handelt es sich bei dem um zwei Stufen höheren Entgelt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H um eine Zulage, die befristet werden kann und die nach § 16 Abs. 5 Satz 4 TV-H auch als befristete Zulage widerruflich ist. Die Leistung dieser Zulage steht im Ermessen des beklagten Landes, ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht. 2. Nach der Tarifsystematik des TV-H vollzieht sich der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe unabhängig von der Leistungen von Zulagenzahlungen. Damit entfällt mit einem Aufstieg in die höhere Stufe die nach § 16 Abs. 5 TV-H bemessene Zulage. So verringert sich eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H sukzessive in dem Maß, wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt erhöht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom

08. August 2018 – 2 Ca 171/18 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-H § 16 Abs. 5; TVöD Hessen EG 11 Stufe 1-4; Arbeitsvertrag v. 01.06.2017 § 4;

Tatbestand