LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2010
10 Sa 695/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ZTV Pro Seniore § 2; ZTV Pro Seniore § 4 Nr. 1; ZTV Pro Seniore § 4 Nr. 2; MTV Pro Seniore § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 606/09

Tarifliche Zahlungsansprüche einer Pflegehelferin; unbegründete Klage auf tarifliche Sonderzahlung bei fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit; Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bei unterlassener Reinigung der Dienstkleidung; Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund nachwirkenden Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 695/09

DRsp Nr. 2010/7862

Tarifliche Zahlungsansprüche einer Pflegehelferin; unbegründete Klage auf tarifliche Sonderzahlung bei fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit; Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bei unterlassener Reinigung der Dienstkleidung; Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund nachwirkenden Tarifvertrages

1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung nach § 2 ZTV Pro Seniore ist ausdrücklich nur für ver.di-Mitglieder vorgesehen, die ihre Mitgliedschaft gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund der Verfahrensregelung in § 4 Nr. 1 und 2 ZTV Pro Seniore nachweisen müssen; die ausdrückliche Anspruchsvoraussetzung der ver.di-Mitgliedschaft hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien konstitutive Bedeutung. 2. Die in § 2 ZTV Pro Seniore als Anspruchsvoraussetzung genannte Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di wird inhaltlich nicht durch die einzelvertragliche Verweisung auf den ZTV Pro Seniore erfüllt; diese bewirkt lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrages, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung für die Sonderzahlung im Tarifvertrag festgeschriebene Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di. 3. Gegen einfache Differenzierungsklauseln bestehen weder verfassungsrechtliche noch tarifvertragliche Bedenken.