BAG - Urteil vom 04.04.2001
4 AZR 180/00
Normen:
TVG § 1 (Auslegung); Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, Großbäckereien u.a. in den fünf neuen Bundesländern einschließlich ehemals Berlin-Ost vom 12. Juni 1995 (ETV 1995) § 2, diesem nachfolgender Entgelttarifvertragvom 10. September 1999 (ETV 1999) § 2;
Fundstellen:
BAGE 97, 271
BB 2001, 2065
DB 2001, 2407
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 688/99
ArbG Eberswalde, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2868/98

Tarifliche Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag; Blankettverweisung; Auslegung eines Tarifvertrages; Tarifniveau eines anderen Tarifgebiets; Berücksichtigung der späteren Tarifentwicklung; Tarifauslegung; Tarifrecht; Brot- und Backwarenindustrie; Großbäckereien

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 180/00

DRsp Nr. 2001/15318

Tarifliche Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag; Blankettverweisung; Auslegung eines Tarifvertrages; Tarifniveau eines anderen Tarifgebiets; Berücksichtigung der späteren Tarifentwicklung; Tarifauslegung; Tarifrecht; Brot- und Backwarenindustrie; Großbäckereien

»Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung zu berücksichtigen sein, Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge.« Orientierungssätze: 1. Die in § 2 ETV 1995 vereinbarte Erhöhung des Monatsentgelts der Ecklohngruppe "zum 01.07.1998 auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen" meint die Erhöhung auf das Monatsentgelt, das ein mit Ecklohn im Tarifgebiet Hessen bezahlter gewerblicher Arbeitnehmer in der dortigen tariflichen Regelarbeitszeit zum genannten Zeitpunkt erzielt. 2. Angesichts der längeren Wochenarbeitszeit im räumlichen Geltungsbereich des ETV 1995 enthält dessen § 2 damit noch keine Realangleichung, sondern lediglich eine Nominalangleichung. 3. Aus späteren Vorgängen können Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragspartner gezogen werden.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung);