LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2010
11 Sa 23/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; KETV-MTV Nr. 8 Ziff. 310.1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 237/09

Tarifliche Verpflichtung eines Solo-Trompeters zum Spielen weiterer Instrumente der Instrumentengruppe Trompete; Auslegung des Arbeitsvertrags zur Frage der Begünstigung gegenüber tarifvertraglicher Erweiterung vertraglicher Pflichten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 23/10

DRsp Nr. 2011/6998

Tarifliche Verpflichtung eines Solo-Trompeters zum Spielen weiterer Instrumente der Instrumentengruppe Trompete; Auslegung des Arbeitsvertrags zur Frage der Begünstigung gegenüber tarifvertraglicher Erweiterung vertraglicher Pflichten

1. Die Tarifvertragsparteien können durch tarifliche Regelungen den Inhalt der Arbeitsaufgabe (hier: Spielen von weiteren Instrumenten) erweitern. 2. Zur Auslegung, ob eine ältere Arbeitsvertragsregelung eine günstigere abweichende Regelung darstellt.

1. Die Erweiterung der Arbeitspflicht durch einen Tarifvertrag ist möglich; die den Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 1 TVG eingeräumte Macht zur Vereinbarung von Normen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses regeln, schließt auch die grundsätzliche Möglichkeit ein, für den Arbeitnehmer im Verhältnis zum vorherigen Tarifwerk ungünstigere Regelungen zu treffen. 2. Bei der tariflichen Erweiterung der Arbeitnehmerpflichten zum Inhalt seiner Arbeitsaufgabe oder der Erweiterung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin sind die Regelungen des Änderungsschutzes zu beachten; die tarifliche Regelung darf der Arbeitgeberin nicht schrankenlos Befugnisse einräumen, die dazu führen, dass der Änderungsschutz des Arbeitsverhältnisses umgangen wird.