LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.06.2023
9 Sa 1191/22 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2; TVG § 1; TVG § 5; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 440/21

Tarifliche Verpflichtung des Arbeitgebers auf Entrichtung der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft; Geltungsbereich des Tarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 1191/22 SK

DRsp Nr. 2024/2040

Tarifliche Verpflichtung des Arbeitgebers auf Entrichtung der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft; Geltungsbereich des Tarifvertrags

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2022 - 11 Ca 440/21 SK - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2; TVG § 1; TVG § 5; TVG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 auf Grundlage zwischenzeitlich mitgeteilter Bruttolohnsummen nach Klagerücknahme (Bl. 232 d.A.) einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 7.123.946,43 für 1.235 gewerbliche Arbeitnehmer und 137 Angestellte.

§ 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.