LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2009
15 Sa 2260/08
Normen:
MTV § 12b Ziff. 4; MTV § 17 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9200/08

Tarifliche Vergütungsansprüche einer Altenpflegerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 2260/08

DRsp Nr. 2009/17068

Tarifliche Vergütungsansprüche einer Altenpflegerin

1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S. ) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung für 2 1/2 Monate). 2. Soweit nach § 17 MTV P. S. ein Krankengeldzuschuss zu zahlen ist, sind unter Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur deren Netto-, sondern Bruttozahlungen zu verstehen. 3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind.

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Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.09.2008 - 39 Ca 9200/08 - hinsichtlich des Tenors zu III. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: