LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2015
6 Sa 330/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; AVR-J § 11g Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1169/12

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 330/13

DRsp Nr. 2015/15752

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters

1. Wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeitsvertragsrichtlinien (§ 11g AVR-J) die Zeit des Bereitschaftsdienstes "nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung" bemessen, stellt diese Vergütungsregelung nicht auf die von dem einzelnen Mitarbeiter im Monat tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Einsätze nebst Vor- und Nachbereitung sondern auf Durchschnittswerte ("erfahrungsgemäß") ab. 2. Die Regelung in § 11g AVR-J verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie; die Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 dient dem Arbeitsschutz und steht demnach nationalen Bestimmungen, die die Vergütung für geleisteten Bereitschaftsdienst dahin regeln, dass diese Zeiten nicht in derselben Weise wie "Vollarbeit" vergütet werden, nicht entgegen. 3. Einer Vergütung von Bereitschaftszeiten als Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB steht die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Parteien auf die Arbeitsvertragsrichtlinien entgegen, die die Vergütung von Zeiten der Anwesenheitsbereitschaft abschließend nach Maßgabe des § 11g AVR-J geregelt haben.