LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2012
4 Sa 1380/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ETV-Charité § 1; ETV-Charité § 2 Abs. 1; TV ATZ § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 743
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 18370/11

Tarifliche Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1380/12

DRsp Nr. 2012/23819

Tarifliche Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

1. Der Arbeitnehmer tritt im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Er erarbeitet sich hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Er erarbeitet sich damit ein Zeitguthaben (im Anschluss an BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff (1) der Gründe). Das Zeitguthaben kommt dadurch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist. 2.Der Arbeitnehmer ist deswegen so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind.