LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
5 Sa 1996/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4060/12

Tarifliche Vergütung eines Sachbearbeiters in der Funknetzplanung der Deutschen Telekom AGZahlungsanspruch aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs bei Regelung der maßgeblichen Leistungsgrößen in unterschiedlichen Tarifverträgen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1996/12

DRsp Nr. 2014/5975

Tarifliche Vergütung eines Sachbearbeiters in der Funknetzplanung der Deutschen Telekom AG Zahlungsanspruch aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs bei Regelung der maßgeblichen Leistungsgrößen in unterschiedlichen Tarifverträgen

1. Der Günstigkeitsvergleich zwischen zwei Tarifverträgen ist jeweils sachgruppenbezogen vorzunehmen; die zu vergleichenden Regelungen (des unmittelbar geltenden Haustarifvertrags sowie der arbeitsvertraglich durch Gleichstellungsabrede in Bezug genommenen Tarifverträge der Deutschen Telekom AG) müssen jeweils miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wobei die sachlich einander entsprechenden und in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen miteinander zu vergleichen sind. 2. Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen als aufeinander bezogene Leistungsgrößen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang, auch wenn sie jeweils in unterschiedlichen Tarifverträgen (MTV und ERTV) geregelt sind; zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage ist das jeweilige Monatsentgelt der dafür jeweils zu erbringenden Arbeitszeit nach beiden Tarifwerken im Wege der Berechnung des Stundensatzes gegenüberzustellen, womit sich die nach dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag bestimmte Wertigkeit der geschuldeten Arbeitszeit aufgezeigt wird.