BAG - Urteil vom 03.05.1994
9 AZR 522/92
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden vom 22. Dezember 1987 (UA) § 2.3;
Fundstellen:
BB 1994, 2281
DB 1995, 1338
EzA § 7 BUrlG Nr. 94
NZA 1995, 476
SAE 1995, 374
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 36/92
ArbG Mannheim, vom 02.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 123/91

Tarifliche Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Kündigung

BAG, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 522/92

DRsp Nr. 1995/850

Tarifliche Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Kündigung

»Das Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden vom 22. Dezember 1987 enthält einen eigenständigen tariflichen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bei längerer Krankheit lediglich für das fortbestehende Arbeitsverhältnis (§ 2.3 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative UA), nicht jedoch für den Fall der Kündigung (§ 2.3 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative UA). Ein von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG abweichender Abgeltungsanspruch für Urlaub, der wegen Krankheit nicht gewährt werden konnte, wird durch diese Tarifbestimmung nicht begründet.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden vom 22. Dezember 1987 (UA) § 2.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 1989 noch über den Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 1990.