BAG - Urteil vom 18.09.1997
2 AZR 592/96
Normen:
BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 53 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 53 BAT
AuA 1998, 139
BAGE 86, 291
BB 1998, 164
DB 1998, 317
NJW 1998, 1733
NZA 1998, 153
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 13.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1070/95
LAG Köln, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 321/96

Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten nach dem BAT

BAG, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 592/96

DRsp Nr. 1998/1680

Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten nach dem BAT

»Eine Tarifnorm, die wie § 53 Abs. 3 BAT den Ausschluß der ordentlichen Kündigung (sogenannte tarifliche Unkündbarkeit) Teilzeitbeschäftigten nur dann gewährt, wenn deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 53 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1951 geborene Kläger ist seit 1974 als teilzeitbeschäftigter Lehrer an der von der Beklagten betriebenen Musikschule tätig. Während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses war der Kläger unterhälftig, jedoch oberhalb der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Zuletzt erzielte er bei einer Arbeitszeit von 12,33 Arbeitsstunden je Woche eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.033,00 DM.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. § 53 Abs. 3 BAT lautet wie folgt: