Der 1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten jedenfalls seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen. Nach Angaben des Klägers betrug sein durchschnittlicher Jahresverdienst in den Kalenderjahren 1990 bis 1993 durchschnittlich ca. 30.000,00 DM. Er wurde als Sprecher eingesetzt.
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