BAG - Urteil vom 12.08.1999
2 AZR 632/98
Normen:
BGB § 242 ; MTV der Deutschen Welle (vom 6. Dezember 1979 - in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Februar 1995) Ziff. 111.1, 112.3, 253.11;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung
NZA 2000, 106
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11638/96
LAG Köln, vom 02.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1837/97

Tarifliche Unkündbarkeit; unzulässige Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 632/98

DRsp Nr. 1999/11228

Tarifliche Unkündbarkeit; unzulässige Rechtsausübung

»Nimmt ein Rundfunkmitarbeiter eine Statusklage zurück, so stellt es in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er sich später zur Begründung der Voraussetzungen tariflicher Unkündbarkeit darauf beruft, er sei durchgehend Arbeitnehmer gewesen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; MTV der Deutschen Welle (vom 6. Dezember 1979 - in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Februar 1995) Ziff. 111.1, 112.3, 253.11;

Tatbestand:

Der 1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten jedenfalls seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen. Nach Angaben des Klägers betrug sein durchschnittlicher Jahresverdienst in den Kalenderjahren 1990 bis 1993 durchschnittlich ca. 30.000,00 DM. Er wurde als Sprecher eingesetzt.