LAG München - Urteil vom 06.08.2015
2 Sa 820/14
Normen:
TV-Arbeitnehmerähnliche Personen Nr. 4.2.1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 15577/13

Tarifliche Unkündbarkeit einer arbeitnehmerähnlichen Programmplanerin bei über zwanzigjähriger Tätigkeit für die Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 820/14

DRsp Nr. 2016/4090

Tarifliche Unkündbarkeit einer arbeitnehmerähnlichen Programmplanerin bei über zwanzigjähriger Tätigkeit für die Arbeitgeberin

1. Ein freier Mitarbeiter erlangt die Unkündbarkeit nach Ziffer 4.2.1 TV ANÄ grundsätzlich nur, wenn er mindestens 20 Jahre als arbeitnehmerähnliche Person tätig war. 2. Für den Beginn des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter Ansprüche aus den Durchführungstarifverträgen geltend gemacht hat.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2014 - 11 Ca 15577/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Arbeitnehmerähnliche Personen Nr. 4.2.1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses zwischen ihnen.

Die am 0.0.1961 geborene Klägerin ist studierte Theaterwissenschaftlerin, Germanistin und Psychologin. Seit 1989 war sie freiberuflich als redaktionelle Mitarbeiterin/Programmplanerin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte führte erstmals im März 1993 Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin ab (siehe Anlage K8, Bl. 34 d. A.).