LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2015
6 Sa 671/14
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 42 Abs. 1; SGB VI § 42 Abs. 2; TV SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a); TV SozSich § 8 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 372/14

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte Erlöschen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer vorgezogenen Zweidrittel-Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 671/14

DRsp Nr. 2015/14517

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte Erlöschen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer vorgezogenen Zweidrittel-Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich entfällt nach § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Dies ist auch dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer 2/3 Teilrente nach §§ 36 Satz 2,34 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c iVm. § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01. Oktober 2014 - 5 Ca 372/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 42 Abs. 1; SGB VI § 42 Abs. 2; TV SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a); TV SozSich § 8 Nr. 1 Buchst. c);

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.