LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2010
3 Sa 572/09
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 S. 2; TV SozSich § 4 Nr. 1 b; TV SozSich § 8; TV AL-II § 16 Nr. 1 a; TV AL II § 49;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 643/09

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Zivilbeschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 572/09

DRsp Nr. 2010/7860

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Zivilbeschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte

1. Nach § 4 Nr. 1 b des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt "zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld)"; Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Nr. 1 a TVAL-II für die regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat im Zeitpunkt der Entlassung. 2. Soweit die Begrifflichkeiten ("Bundesanstalt für Arbeit", "Arbeitslosenhilfe") seit dem 01.01.2004 und 01.01.2005 nicht mehr passen, ist § 4 TV SozSich dahingehend auszulegen, dass die tarifliche Überbrückungsbeihilfe (jedenfalls dem Grunde nach) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) zu gewähren ist. 3. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß den §§ 2 ff. TV SozSich ist ein "tarifliches Recht" im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 TVG, dessen Verwirkung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgeschlossen ist.