Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.
Die am 22.04.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1972 bis zum 30.09.2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.
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