LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2007
10 Sa 622/06
Normen:
TV Soziale Sicherung § 2 § 4 Ziff. 1 a, 5 a § 8 Ziff. 1 c ; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 578/06

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 622/06

DRsp Nr. 2007/18016

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente

§ 8 Ziff. 1 c TV Soziale Sicherung stellt nicht darauf ab, wann die Arbeitnehmerin frühestmöglich einen Rentenanspruch verwirklichen könnte; nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Tarifnorm müssen vielmehr sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenstammrechts gegeben sein, wozu auch das Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI gehört.

Normenkette:

TV Soziale Sicherung § 2 § 4 Ziff. 1 a, 5 a § 8 Ziff. 1 c ; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.

Die am 22.04.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1972 bis zum 30.09.2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.