LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2009
3 Sa 542/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV SozSich § 8 Nr. 1 c; SGB VI § 237 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 10; AGG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 341/08

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Bezug eines Altersruhegeldes; unbegründeter Einwand der Altersdiskriminierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 542/08

DRsp Nr. 2009/11348

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Bezug eines Altersruhegeldes; unbegründeter Einwand der Altersdiskriminierung

1. Die Differenzierung bei der Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich ist angemessen und notwendig sowie aufgrund eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. 2. Soll eine tarifliche "Überbrückungsbeihilfe" nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur übergangsweise einen angemessenen Lebensunterhalt sichern und damit für einen begrenzten Zeitraum die Überbrückung finanzieller Nachteile ermöglichen, besteht für einen (ehemaligen) Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt, kein Bedürfnis mehr für die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. 3. Der Regelung des § 8 Nr. 1 c TV SozSich liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass rentenberechtigte Arbeitnehmer im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert sind als rentenferne Arbeitnehmer; bei dieser typisierenden und pauschalierenden Betrachtung handelt es sich um eine den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums zustehende Einschätzung, die von den Gerichten für Arbeitssachen hinzunehmen ist.

Tenor: