BAG - Urteil vom 06.08.1997
10 AZR 167/97
Normen:
BAT-O-O SR 2 x (Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst - i.d.F. vom 25. April 1994) Nr. 2 ; Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Nr. 10;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § BAT-O SR 2 x
BB 1997, 2332
NZA-RR 1998, 91
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dresden - Urteil vom 14. Februar 1995 - 22 Ca 5701/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 16. Oktober 1996 - 10 Sa 699/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifliche Tätigkeitszulage - Feuerwehrzulage

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 167/97

DRsp Nr. 1997/9083

Tarifliche Tätigkeitszulage - Feuerwehrzulage

»Die Feuerwehrzulage nach Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 der SR 2 x BAT-O steht nur den Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu, die im Einsatzdienst - also in der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- bzw. Katastrophenort - tätig sind.«

Normenkette:

BAT-O-O SR 2 x (Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst - i.d.F. vom 25. April 1994) Nr. 2 ; Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung der tarifvertraglichen Feuerwehrzulage in Höhe von 184,13 DM brutto für den Monat Juni 1994.

Die Klägerin ist bei der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt als Dispatcherin in deren Einsatzleitzentrale beschäftigt. Nach dem Änderungs-Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 1. Januar 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin ist seit 1. Juli 1991 in VergGr. V b BAT-O eingruppiert; ab November 1991 erhielt sie eine Feuerwehrzulage in Höhe von zuletzt 184,13 DM brutto monatlich ausgezahlt.