LAG Hamburg - Urteil vom 27.11.2009
6 Sa 24/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HVFG § 17; TV-L § 16 Abs. 2; TV-L § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 226/08

Tarifliche Stufenzuordnung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrechts; Bedeutung der Beschäftigungszeiten im neuen Tarifrecht

LAG Hamburg, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 24/09

DRsp Nr. 2010/12549

Tarifliche Stufenzuordnung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrechts; Bedeutung der Beschäftigungszeiten im neuen Tarifrecht

1. Bereits der Wortlaut des § 17 HVFG (Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds) spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer "Wieder"-Einstellung als neuerlichen Einstellung der betreffenden Arbeitnehmer ausging, weil nur jemand "wieder"-beschäftigt werden kann, der es zuvor zwischenzeitlich nicht mehr war; bei einer beabsichtigter Weiterbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses liegt eine gesetzliche Regelung nahe, wonach die betroffenen Arbeitnehmer "weiter"-beschäftigt werden oder die Arbeitsverhältnisse in ihrer bestehenden Form mit der Arbeitgeberin weiterzuführen sind. 2. Im Einstufungssystem der §§ 16, 17 TV-L kommt der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Bedeutung zu, hier sind jetzt Berufserfahrung und Leistungsstand ausschlaggebend; dass die Betriebszugehörigkeit bei den "Rückkehrern" gleichwohl (systemwidrig) in der Frage der Einstufung weiterhin eine Rolle spielen soll, ist § 17 HVFG nicht zu entnehmen. 3. § 17 HVFG geht nicht so weit, die Vergütungssystematik des MTV-Arbeiter über seine Geltungsdauer hinaus zu verlängern, nur weil die Beschäftigungszeit anerkannt bleiben soll.