LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.10.2011
1 Sa 507 e/10
Normen:
BGB § 139; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 2; TV Sonderzahlung § 2 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2560 a/09

Tarifliche Sonderzuwendung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Haustarifvertrag sowie ergänzende Inbezugnahme der Tarifverträge zum BAT; unbegründeter Zahlungsantrag bei wirksamer Differenzierungsklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 507 e/10

DRsp Nr. 2012/1545

Tarifliche Sonderzuwendung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Haustarifvertrag sowie ergänzende Inbezugnahme der Tarifverträge zum BAT; unbegründeter Zahlungsantrag bei wirksamer Differenzierungsklausel

1. Eine Inbezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag, die auf einen Haustarifvertrag in seiner jeweiligen Form und ergänzend auf den BAT und den diesen ergänzende Tarifverträge verweist, ist dahin auszulegen, dass er auch weitere Haustarifverträge in Bezug nimmt, auch wenn deren Inhalt bislang nicht im Haustarifvertrag, sondern aufgrund ergänzender Inbezugnahme des BAT dort geregelt war. 2. Ausnahmsweise können durch rückwirkende Inkraftsetzung eines Tarifvertrages auch vertraglich begründete Ansprüche außer Kraft gesetzt werden. 3. Die Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung führt nicht zwingend zur Gesamtunwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel. 4. Eine "einfache Differenzierungsklausel" in Form einer jährlichen Sonderzahlung, die unterhalb eines Bruttomonatsgehalt liegt, ist in der Regel wirksam, wenn sie der Höhe nach bezogen auf das Jahr nicht mehr als 5 % der Bruttomonatsvergütung beträgt.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.09.2010 - 5 Ca 2560 a/09 - geändert und die Klage abgewiesen.