Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1992.
Der Kläger war im Jahre 1992 bereits seit mehr als sieben Jahren als Omnibusfahrer bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung die Tarifverträge des privaten Omnibusgewerbes in Bayern Anwendung, u.a. der Lohntarifvertrag Nr. 15 für alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 25. Mai 1992, gültig ab 1. Mai 1992 (im folgenden: LTV Nr. 15). Der LTV Nr. 15 regelt in § 5 die Zahlung einer Sonderzuwendung wie folgt:
"§ 5
SONDERZUWENDUNG
1. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Sonderzuwendung. Diese Sonderzuwendung ist je zur Hälfte mit der Juni- bzw. Novemberlohnzahlung auszubezahlen.
Sie beträgt:
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