1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die volle Sonderzahlung nach § 16 Abs. 1 des Tarifvertrages Nahverkehr Bayern (TV-N) sowie die ZVK-Umlage und der ZVKZusatzbeitrag in voller Höhe zustehen.
Der Kläger ist seit 1.11.1980 als Aufzugschlosser bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ist der TV-N anwendbar. Dieser Tarifvertrag beinhaltet u.a. folgende Regelungen:
"§ 7
Teilzeitbeschäftigung
(1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|