LAG München - Urteil vom 30.06.2011
2 Sa 14/11
Normen:
TV Nahverkehr Bayern § 7 Abs. 3; TV Nahverkehr Bayern § 16 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3741/10

Tarifliche Sonderzahlung im Nachverkehr bei Änderung des Arbeitszeitvolumens während des Kalenderjahres

LAG München, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 14/11

DRsp Nr. 2012/351

Tarifliche Sonderzahlung im Nachverkehr bei Änderung des Arbeitszeitvolumens während des Kalenderjahres

Bei einer Änderung des Arbeitszeitvolumens während des Kalenderjahres, insbesondere bei einem Wechsel zwischen einer Teilzeit- und einer Vollzeitbeschäftigung, bemisst sich die Sonderzahlung nach § 16 TV-N Bayern nach der am 1. Dezember vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und nicht nach der Arbeitszeit im Oktober.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2010 - 16 Ca 3741/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Nahverkehr Bayern § 7 Abs. 3; TV Nahverkehr Bayern § 16 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die volle Sonderzahlung nach § 16 Abs. 1 des Tarifvertrages Nahverkehr Bayern (TV-N) sowie die ZVK-Umlage und der ZVKZusatzbeitrag in voller Höhe zustehen.

Der Kläger ist seit 1.11.1980 als Aufzugschlosser bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ist der TV-N anwendbar. Dieser Tarifvertrag beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

"§ 7

Teilzeitbeschäftigung

(1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.