LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2001
15 Sa 432/01
Normen:
MTV f. d. Beschäft. i. d. Wohnungswirtschaft § 8 ; MTV f. d. Beschäft. i. d. Wohnungswirtschaft § 13 ; SGB V § 45 ; BGB § 616 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3703/00

Tarifliche Sonderzahlung Beschränkkung des Anspruchs auf volle Monate mit Lohnbezug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 15 Sa 432/01

DRsp Nr. 2003/4679

Tarifliche Sonderzahlung Beschränkkung des Anspruchs auf volle Monate mit Lohnbezug

»Eine tarifliche Sonderzahlung, die nur für volle Monate mit Bezügen zu je 1/12 gewährt wird, ist rechtens, selbst wenn an einem vollen Monat nur ein Arbeitstag fehlt, an dem der Arbeitgeber keine Bezüge zahlen musste, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Fall der Inanspruchnahme von Krankengeld nach § 45 SGB V handelt.«

Normenkette:

MTV f. d. Beschäft. i. d. Wohnungswirtschaft § 8 ; MTV f. d. Beschäft. i. d. Wohnungswirtschaft § 13 ; SGB V § 45 ; BGB § 616 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der für das Jahr 2000 an die Klägerin zu leistenden tariflichen Sonderzahlung.

Die verheiratete Klägerin, Mutter eines (seinerzeit) dreijährigen Kindes, ist bei der Beklagten seit ca. 14 Jahren beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 Anwendung.

Nach § 8 Ziff. 6 dieses Manteltarifvertrages haben Ausscheidende oder neu eingestellte Beschäftigte sowie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (Erziehungsurlaub, Wehrdienst) sowie bei unbezahltem Sonderurlaub und Krankengeldbezug im Kalenderjahr für jeden vollen Monat, in dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf 1/12 der Sonderzahlungen.