Die Parteien streiten über die Höhe der für das Jahr 2000 an die Klägerin zu leistenden tariflichen Sonderzahlung.
Die verheiratete Klägerin, Mutter eines (seinerzeit) dreijährigen Kindes, ist bei der Beklagten seit ca. 14 Jahren beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 Anwendung.
Nach § 8 Ziff. 6 dieses Manteltarifvertrages haben Ausscheidende oder neu eingestellte Beschäftigte sowie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (Erziehungsurlaub, Wehrdienst) sowie bei unbezahltem Sonderurlaub und Krankengeldbezug im Kalenderjahr für jeden vollen Monat, in dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf 1/12 der Sonderzahlungen.
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