LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.01.2011
2 Sa 198/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 56/10

Tarifliche Sonderzahlung aufgrund Besitzstandsregelung; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 198/10

DRsp Nr. 2011/5123

Tarifliche Sonderzahlung aufgrund Besitzstandsregelung; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt

Eine Sonderzahlung gem. § 5 Ziffer 12 TV-Sonderzahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2006 im Unternehmen beschäftigt waren.

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer tarifvertraglichen Sonderzahlung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26. 05. 2010 - 3 Ca 56/10 - wie folgt:

Die Klägerin steht seit dem 15.07.2008 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Heilerziehungspflegerin gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt iHv. 2.106,59 EUR. Seit dem 01.03.2009 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft v.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27. März 2007 idF. des Änderungstarifvertrages vom 21.11.2008 Anwendung.

Der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (im Folgenden: TV) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen