Der Kläger verlangt 23 Tage Resturlaub aus dem Jahr 1991.
Der Kläger wird seit Oktober 1973 als Arbeiter, zuletzt als Vorarbeiter, in dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im, Garten-Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. August 1989 (kurz: BRTV) Anwendung. Die maßgeblichen Bestimmungen des BRTV zur Urlaubsgewährung lauten:
"§ 6 Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: ...
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