LAG Hamburg - Urteil vom 28.07.2010
5 Sa 18/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 281 Abs. 1 S. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 183/09

Tarifliche Rückführung von Arbeitszeiten bei Produktionsschwankungen; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verzögerter Durchführung tariflicher Standort- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung

LAG Hamburg, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 18/10

DRsp Nr. 2011/7057

Tarifliche Rückführung von Arbeitszeiten bei Produktionsschwankungen; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verzögerter Durchführung tariflicher Standort- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung

1. Ist die Arbeitgeberin aufgrund eines Tarifvertrages zur Standort- und Beschäftigungssicherung verpflichtet, die Arbeitszeiten und damit auch das Entgelt des Arbeitnehmers zum 4. Quartal 2008 und nicht erst zum 1. Quartal 2009 auf den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, führt die Verletzung dieser Pflicht zum Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB; das gilt unabhängig von der Qualifizierung der betreffenden Tarifvorschrift als Inhaltsnorm, denn auch ein Verstoß gegen einen koalitionsmäßigen Vertrag zugunsten Dritter würde diesen Anspruch des Dritten (Arbeitnehmers) auslösen. 2. War die Arbeitgeberin durch die IG-Metall zum 1. Oktober 2008 gemahnt und hat sie die Leistung verweigert, greift im Verhältnis zum Arbeitnehmer (sofern die Mahnung der IG-Metall nicht auch für ihn gilt) § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein. 3. Die Arbeitgeberin hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 281 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn ihr der Wortlaut der Tarifvorschrift sowie die entsprechenden Zahlen aus dem 3. Quartal 2008 bekannt waren und für das 4. Quartal von einem erheblichen Rückgang ausgegangen wurde.