Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 58 Tage Urlaub aus 1991 und 1992 zu gewähren.
Die schwerbehinderte Klägerin ist seit 1985 in dem metallverarbeitenden Betrieb der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (
"§ 12
Allgemeine Urlaubsbestimmungen
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