Die Parteien streiten über die Zahlung von Lohn als Wochenarbeitszeitdifferenz für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005.
Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Software-Entwickler mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 5427,-- beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (
Mit Betriebsvereinbarung (über die flexible Arbeitszeit) vom 1. Juli 1999, jetzt in der Fassung vom 1. Juli 2003 (Blatt 6 bis 16 der Akte), haben die Betriebspartner die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 37 Stunden festgelegt. Diese Betriebsvereinbarung ist ungekündigt.
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