Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Dabei sind sie unterschiedlicher Auffassung, ob eine tarifliche Nachtzulage zu dem für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen "versorgungsberechtigten Einkommen" im Sinne des Versorgungsplans zählt.
Der 1951 geborene Kläger war vom 12. Mai 1975 bis zum 30. November 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gruppenkoordinator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie () sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.
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