LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2014
2 Sa 401/13
Normen:
MTV Cigarettenindustrie § 6 Abs. 1 Nr. 2; MTV Cigarettenindustrie § 6 Abs. 2 Bucht. a; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1461/12

Tarifliche Nachtzulage als versorgungsberechtigtes Einkommen einer Betriebsrentenzusage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 401/13

DRsp Nr. 2014/10664

Tarifliche Nachtzulage als versorgungsberechtigtes Einkommen einer Betriebsrentenzusage

Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage, wenn darin auf das "durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt" während eines Referenzzeitraums von 36 Monaten abgestellt und die Zulage hiervon nicht ausgenommen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2013 - 2 Ca 1461/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Cigarettenindustrie § 6 Abs. 1 Nr. 2; MTV Cigarettenindustrie § 6 Abs. 2 Bucht. a; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Dabei sind sie unterschiedlicher Auffassung, ob eine tarifliche Nachtzulage zu dem für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen "versorgungsberechtigten Einkommen" im Sinne des Versorgungsplans zählt.

Der 1951 geborene Kläger war vom 12. Mai 1975 bis zum 30. November 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gruppenkoordinator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie () sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.