1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2021 - 8 Sa 453/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
für den Monat Dezember 2018 105,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,
für den Monat Januar 2019 169,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019,
für den Monat Februar 2019 413,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,
für den Monat März 2019 172,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,
für den Monat April 2019 26,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,
für den Monat Mai 2019 437,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019,
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