Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.01.2009 - 2 Ca 1718/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch auf Nachgewährung restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 1999 gemäß dem einschlägigen Änderungstarifvertrag vom 30.09.1999 (Bl. 6 d.A.). Diesen Anspruch leitet der Kläger, welcher zu tariflichen Arbeitsbedingungen im Betrieb der Beklagten tätig war und im Laufe des Jahres 2005 ausgeschieden ist, aus folgendem Sachverhalt her:
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