LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2009
8 Sa 199/09
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; MTV § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1718/08
BAG, 10 AZR 509/09,

Tarifliche Nachgewährung von Weihnachtsgeld bei vorheriger Absenkung aus wirtschaftlichen Gründen; wirksame Beschränkung des Anspruchs auf aktive Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 199/09

DRsp Nr. 2009/26131

Tarifliche Nachgewährung von Weihnachtsgeld bei vorheriger Absenkung aus wirtschaftlichen Gründen; wirksame Beschränkung des Anspruchs auf aktive Arbeitnehmer

Wird durch Änderungstarifvertrag die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes abgesenkt und für den Fall der Besserung der wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschiedsbetrages begründet, so setzt, sofern der Tarifvertrag nichts anderes regelt, der Anspruch auf Nachgewährung den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zahlungszeitpunkt voraus.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.01.2009 - 2 Ca 1718/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1; MTV § 23 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch auf Nachgewährung restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 1999 gemäß dem einschlägigen Änderungstarifvertrag vom 30.09.1999 (Bl. 6 d.A.). Diesen Anspruch leitet der Kläger, welcher zu tariflichen Arbeitsbedingungen im Betrieb der Beklagten tätig war und im Laufe des Jahres 2005 ausgeschieden ist, aus folgendem Sachverhalt her: