BAG - Urteil vom 17.06.1997
1 AZR 674/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg (vom 9. März 1995) § 4, Maßregelungsklausel;
Fundstellen:
AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BB 1997, 2280
DB 1997, 1410, 2384
NZA 1998, 47
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1102/95
LAG Baden-Württemberg, vom 03.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 24/96

Tarifliche Monatspauschale und Streikbeteiligung

BAG, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 674/96

DRsp Nr. 1997/9033

Tarifliche Monatspauschale und Streikbeteiligung

»1. Streikzeiten mindern den Anspruch auf die Monatspauschale nach § 4 des Lohntarifvertrags für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg vom 9. März 1995. 2. Verbietet ein Tarifvertrag allgemein die Maßregelung oder Schlechterstellung von Arbeitnehmern wegen deren Teilnahme am Arbeitskampf, so wird hierdurch regelmäßig kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Streikzeiten begründet.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg (vom 9. März 1995) § 4, Maßregelungsklausel;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Streikteilnahme des Klägers zur Kürzung einer für den betreffenden Monat zu zahlenden tariflichen Pauschale geführt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Sägeindustrie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg Anwendung. Vom 6. bis zum 10. März 1995 wurde der Betrieb der Beklagten bestreikt. Der Kläger beteiligte sich an dem Streik.

Rückwirkend zum 1. März 1995 wurde ein neuer Lohntarifvertrag (LTV) abgeschlossen, in dem u.a. bestimmt ist:

"§ 4 Lohnregelung