BAG - Urteil vom 18.01.2001
2 AZR 619/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 1 ; MTV für das Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991 (MTV Nr. 3);
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 944/98
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2559/98

Tarifliche Kündigungsfristen; konstitutive Regelung; erheblich kürzere Kündigungsfrist für Arbeiter gegenüber Angestellten in den ersten beiden Beschäftigungsjahren; § 14 Nr. 3 MTV Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991

BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 619/99

DRsp Nr. 2002/14354

Tarifliche Kündigungsfristen; konstitutive Regelung; erheblich kürzere Kündigungsfrist für Arbeiter gegenüber Angestellten in den ersten beiden Beschäftigungsjahren; § 14 Nr. 3 MTV Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991

»1. Die Grundfrist des § 14 Abs. 2 Ziff. 1 a des MTV Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991 für Arbeiter/innen von zwei Wochen zum Schluss einer Kalenderwoche bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahren verstößt gemessen an der längeren für Angestellte geltenden Kündigungsfrist nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifparteien ist zumindest dann, wenn sich dafür konkrete Anhaltspunkte ergeben, davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Kündigungsfristen in einem Tarifvertrag die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden. 3. Insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, die die Vermutung für sich haben, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 1 ; MTV für das Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991 (MTV Nr. 3);

Tatbestand: