LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2009
9 Sa 239/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 4 S. 2; MTV (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des Metallverarbeitenden Handwerks) § 22 Ziff. 2.2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 251/09

Tarifliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks; zulässige Regelung unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Flexibilisierungsinteresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 239/09

DRsp Nr. 2010/854

Tarifliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks; zulässige Regelung unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Flexibilisierungsinteresse

1. Beruht die Schlechterstellung von Arbeitern bei tariflichen Kündigungsfristen nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen Gruppen der Angestellten und Arbeiter, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen; sachlich gerechtfertigt sind dagegen hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelungen, die etwa nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligen oder bevorzugen, oder funktions-, branchen- oder betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit Hilfe verkürzter Kündigungsfristen für Arbeiter entsprechen, wobei auch andere sachliche Differenzierungsgründe nicht ausgeschlossen sind. 2. Sind die gewerblichen Arbeitnehmer in der maßgeblichen Branche ganz überwiegend in der Produktion eingesetzt, während die Angestellten weit überwiegend in der Verwaltung oder der Arbeitsvorbereitung tätig sind, ist ein besonderes Interesse der Arbeitgeber anzuerkennen, auf Konjunktureinbrüche und Auftragsrückgänge im produktiven Bereich unmittelbar und ohne erhebliche Zeitverzögerung reagieren zu können.