Der Kläger, der Mitglied der IG-Metall ist, begann am 3. Mai 1994 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kranfahrer zu einem Bruttostundenverdienst von 13,80 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Im Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern - gültig ab 1. November 1991 - (im folgenden:
1. Bei der Einstellung wird eine Probezeit vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart wird gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit. Die Probezeit darf 3 Monate nicht überschreiten.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|