BAG - Urteil vom 03.07.1996
2 AZR 469/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 1 und Abs. 4 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 1991;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1889/94
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 67/95

Tarifliche Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 469/95

DRsp Nr. 1999/7685

Tarifliche Kündigungsfrist

Die Anwendbarkeit einer in einem Manteltarifvertrag enthaltenen Vorschrift zur Kündigung während der Probezeit setzt im Falle des § 622 Abs. 4 BGB voraus, dass, sofern nicht beiderseits Tarifgebundenheit vorliegt, der hiervon betroffene Arbeitnehmer nicht nur von der tarifvertraglichen Regelung Kenntnis hat, sondern mit ihr auch einverstanden ist.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1 und Abs. 4 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 1991;

Tatbestand:

Der Kläger, der Mitglied der IG-Metall ist, begann am 3. Mai 1994 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kranfahrer zu einem Bruttostundenverdienst von 13,80 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Im Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern - gültig ab 1. November 1991 - (im folgenden: MTV Verkehrsgewerbe), der auf Seiten der Gewerkschaft von der ÖTV abgeschlossen worden ist, ist in § 3 unter der Überschrift "Probezeit" geregelt:

1. Bei der Einstellung wird eine Probezeit vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart wird gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit. Die Probezeit darf 3 Monate nicht überschreiten.