Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Sonderzahlung.
Die Klägerin trat am 01.10.2004 als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in die Dienste des Beklagten, welcher Inhaber einer Apotheke ist. Die Klägerin bezog ein Gehalt in Höhe von 1.492,80 EUR brutto bei einer Arbeitsverpflichtung von 38,5 Wochenstunden. Das entsprechende Tarifgehalt hätte 1.386,99 EUR brutto bei 39,5 Wochenstunden betragen.
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