Die Parteien streiten über den Verfall eines Anspruches auf Zahlung der tariflichen Jahresleistung im Bereich des Tarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 07.01.1992 als Mitarbeiter in der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern Anwendung. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 21.03.1997, gültig ab 01.01.1997, (TR 14 - 100 b 68) lauten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:
"§ 9 Tarifliche Jahresleistung
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