BAG - Urteil vom 23.01.1992
2 AZR 470/91
Normen:
BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (Arbeiter nordrheinische Textilindustrie vom 10.5.1978) § 2 Ziff. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 622 BGB
BAGE 69, 257
BB 1992, 1064
DB 1992, 329, 1346
EzA § 622 n. F. Nr. 41
NZA 1992, 739
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 368/91
LAG Düsseldorf, vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 719/91

Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

BAG, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 470/91

DRsp Nr. 1996/6077

Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

»1. Die Grundkündigungsfrist des § 2 Ziff. 6 MTV Arbeiter nordrheinische Textilindustrie von zwei Wochen zum Wochenende verstößt gemessen an der für Angestellte geltenden Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal (§ 9 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für Angestellte vom 27.11.1969) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Das Bedürfnis an flexibler Personalplanung im produktiven Bereich rechtfertigt wegen produkt-, mode- und saisonbedingter Auftragsschwankungen die erheblich kürzere Grundkündigungsfrist für Arbeiter, wenn diese im Gegensatz zu den Angestellten ganz überwiegend nur in der Produktion tätig sind.«

Normenkette:

BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (Arbeiter nordrheinische Textilindustrie vom 10.5.1978) § 2 Ziff. 6;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 29. Oktober 1990 als Färbereihelfer bei der Beklagten gegen einen Bruttostundenlohn von 15,30 DM innerhalb der 38,5-Stundenwoche beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (MTV Arbeiter) Anwendung. § 2 Nr. 6 MTV Arbeiter lautet wie folgt:

"Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche.