ArbG Kaiserslautern, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1845/08
Tarifliche Entlohnung eines Rettungssanitäters; teilweise begründete Differenzlohnklage bei sittenwidriger Lohnvereinbarung; Tagesarbeitsverhältnis bei einsatzbezogener Beschäftigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 567/10
DRsp Nr. 2011/7502
Tarifliche Entlohnung eines Rettungssanitäters; teilweise begründete Differenzlohnklage bei sittenwidriger Lohnvereinbarung; Tagesarbeitsverhältnis bei einsatzbezogener Beschäftigung
1. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2BGB setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, dass der "Wucherer" die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet.2. Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine Ausbeutungslage ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2BGB vor. Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1BGB bei Hinzukommen weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung als sogenanntes "wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein.3. Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges - krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt.
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