LAG Köln - Urteil vom 22.06.2009
5 Sa 219/09
Normen:
ERA § 10 Nr. 7; ERA § 10 Nr. 10 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9291/07

Tarifliche Entgeltsicherung für Leistungszulage bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 219/09

DRsp Nr. 2011/2195

Tarifliche Entgeltsicherung für Leistungszulage bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie

1. Aus § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA folgt eine Entgeltsicherungsklausel. Diese hat zum Inhalt, dass der Nennbetrag der vor der ERA-Einführung gezahlten tariflichen Leistungszulage nach der ERA-Einführung bei gleichbleibender oder verbesserter Leistungsbeurteilung nicht abgesenkt werden darf. 2. Mit Neubeurteilung im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA ist auch die erste Beurteilung nach ERA-Einführung gemeint.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2008 - 17 Ca 9291/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ERA § 10 Nr. 7; ERA § 10 Nr. 10 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei anlässlich der Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie im Betrieb der Beklagten Bestandsschutz hinsichtlich der tariflichen Leistungszulage in Anspruch nehmen kann.