Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Entgeltfortzahlungsregel.
Die am 28.03.1974 geborene Klägerin war vom 01.09.1990 bis 31.03.1997 bei der Beklagten als Floristin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 1967,00 beschäftigt.
Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag zwischen dem Fachverband Deutscher Floristen e. V. - Bundesverband - und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand - vom 23. Februar 1994 (im folgenden: RTV) Anwendung.
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