LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2012
2 Sa 1024/10
Normen:
TV-Forst § 23 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 76/10

Tarifliche Entfernungsentschädigung in fortwirtschaftlicher Verwaltung; unbegründete Zahlungsklage eines Forstwirts bei arbeitsvertraglicher Beschäftigung an gleichem Arbeitsort

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1024/10

DRsp Nr. 2012/9791

Tarifliche Entfernungsentschädigung in fortwirtschaftlicher Verwaltung; unbegründete Zahlungsklage eines Forstwirts bei arbeitsvertraglicher Beschäftigung an gleichem Arbeitsort

Der Anspruch auf eine Entfernungsentschädigung gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst setzt eine Einsatzwechseltätigkeit voraus.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2010 - 3 Ca 76/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Forst § 23 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entfernungsentschädigung gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst (Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder).

Der am 24. März 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1977 bei der Beklagten als Forstwirt beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. März 1983 heißt es unter anderem (Bl. 94, 95 d. A.):

"...

§ 2