LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2009
15 Sa 2023/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Forst § 16; TV-Forst § 23 Abs. 7; MTV Waldarbeiter § 34; MTV Waldarbeiter § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 358/08

Tarifliche Entfernungsentschädigung für Forstleute bei Nebenabrede zum tariflichen Wegegeld für Waldarbeiter

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 2023/08

DRsp Nr. 2010/42

Tarifliche Entfernungsentschädigung für Forstleute bei Nebenabrede zum tariflichen Wegegeld für Waldarbeiter

1. § 23 Abs. 7 TV-Forst ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur der Beschäftigte Anspruch auf die Entfernungsentschädigung hat, dessen Weg zwischen Wohnort und Einsatzort sich organisationsbedingt vergrößert hat. 2. Eine Nebenabrede zum Ausgangsort für die Berechnung des Wegegelds nach § 34 MTW ist keine Nebenabrede zur Berechnung der Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst.

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.11.2008 - 3 Ca 358/08 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,94 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 440,78 € seit dem 11.08.2008, auf weitere 83,44 € seit dem 01.09.2008 und auf weitere 53,12 € seit dem 01.10.2008.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Forst § 16; TV-Forst § 23 Abs. 7; MTV Waldarbeiter § 34; MTV Waldarbeiter § 75;

Tatbestand: