Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 –
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Einmalzahlung für 2009 nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfond vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.05.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – TV ERA-APF –.
Der am 30.06.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.284,75 € tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Anstellungsvertrag vom 22.07.2001 (Bl. 3 ff d.A.). In Ziffer 7 dieses Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung:
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