LAG Thüringen - Urteil vom 05.10.2021
1 Sa 391/20
Normen:
TV-TgDRV § 12 Abs. 2; TV-TgDRV § 37; TVEntgO-DRV EG 9 c; TVEntgO-DRV EG 10; TVEntgO-DRV EG 11; TVÜ-TgDRV § 26 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2406/19

Tarifliche Eingruppierungssystematik im TV-TgDRVBegriffsbestimmung eines ArbeitsvorgangsBewertung eines Arbeitsvorgangs

LAG Thüringen, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 391/20

DRsp Nr. 2022/2103

Tarifliche Eingruppierungssystematik im TV-TgDRV Begriffsbestimmung eines Arbeitsvorgangs Bewertung eines Arbeitsvorgangs

1. Nach § 12 Abs. 2 TV-TgDRV ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinn ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient. Danach ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. 3. Besteht ein Arbeitsvorgang aus den Arbeitsschritten "Bearbeiten von Klagen" und "Entscheiden über Vergleiche und Anerkenntnisse im Klageverfahren" und macht dieser 55 % der Tätigkeit des Beschäftigten aus, ist er der Entgeltgruppe 11 des TVEntgO-DRV zuzuordnen, da Tätigkeiten enthalten sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c herausheben.