LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.08.2022
8 Sa 261/19 E
Normen:
HRG § 1; HRG § 18; HSG Sachsen-Anhalt § 1; TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil B Bes. Teil XIV.1; TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil A Allg. Teil II.3. Vorbem. 1 Buchst. a)-b); TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 10-11;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2810/18

Tarifliche Eingruppierung im TVöD/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungStudiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr als Studiengang i.S.d. TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil A.II.3Tätigkeit des Brandschutzprüfers als Ingenieurtätigkeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 261/19 E

DRsp Nr. 2022/14133

Tarifliche Eingruppierung im TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" als Studiengang i.S.d. TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil A.II.3 Tätigkeit des Brandschutzprüfers als Ingenieurtätigkeit

1. Der akkreditierte Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" stellt einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA dar. 2. Der Ingenieur als Brandschutzprüfer erbringt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA. 3. Der Brandschutzprüfer erbringt keine Tätigkeiten bei der unmittelbaren Brandbekämpfung.

1. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.