LAG Köln - Urteil vom 08.06.2016
11 Sa 16/16
Normen:
BAT § 22; BAT § 23; BATVergGr 2 Fallgruppe 1 A;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8190/14

Tarifliche Eingruppierung einer in der Widerspruchsstelle des Job-Centers beschäftigten Juristin

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 16/16

DRsp Nr. 2017/6381

Tarifliche Eingruppierung einer in der Widerspruchsstelle des Job-Centers beschäftigten Juristin

Die Bearbeitung von Widersprüchen im Bereich des SGB II ist keine Tätigkeit von akademischem Zuschnitt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2015 - 17 Ca 8190/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22; BAT § 23; BATVergGr 2 Fallgruppe 1 A;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung.

Die Klägerin, Volljuristin, ist seit dem 2011 bei dem R -Kreis in Vollzeit beschäftigt. Ihre Anstellung erfolgte für Aufgaben nach dem SGB II bei dem beklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 1 SGB II.

Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Verwaltung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 (Bl. 21 ff. d. A.) und den Änderungsvertrag vom 20.07.2011 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in der Widerspruchsstelle der Beklagten beschäftigt.

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