Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung.
Die Klägerin, Volljuristin, ist seit dem 2011 bei dem R -Kreis in Vollzeit beschäftigt. Ihre Anstellung erfolgte für Aufgaben nach dem
Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Verwaltung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 (Bl. 21 ff. d. A.) und den Änderungsvertrag vom 20.07.2011 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in der Widerspruchsstelle der Beklagten beschäftigt.
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