LAG München - Urteil vom 31.01.2022
1 Sa 371/21
Normen:
TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 18; Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 37; Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 38; Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 41;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 15508
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 14019/20

Tarifliche Definition der Überzeit i.S.d. § 38 FGr 1-TVTarifliche Differenzierung zwischen individuellem regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll und individuellem Jahresarbeitszeit-Soll

LAG München, Urteil vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 371/21

DRsp Nr. 2022/13708

Tarifliche Definition der "Überzeit" i.S.d. § 38 FGr 1-TV Tarifliche Differenzierung zwischen "individuellem regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll" und "individuellem Jahresarbeitszeit-Soll"

1. Der "Funkionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1- Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr. 1 -TV)" stellt für die Definition der "Überzeit" i.S.d. § 38 FGr 1- TV auf den Begriff des "individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls" und nicht auf das "individuelle Jahresarbeitszeit-Soll" ab. Die Begriffe werden im FGr 1 -TV nicht synonym verwendet. 2. Das "individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll" stellt eine auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene - regelmäßige - Bezugsgröße dar. Dagegen ist unter dem "individuellen Jahresarbeitszeit-Soll" die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung individueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2021 - Az. 20 Ca 14019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3;