LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2015
7 Sa 145/15
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TV-Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1246/14

Tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und ElektroindustrieUnbegründete Klage einer Leiharbeitnehmerin in einem Betrieb der Kontraktlogistik bei fehlender Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des grundsätzlich anwendbaren Tarifvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 145/15

DRsp Nr. 2016/192

Tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie Unbegründete Klage einer Leiharbeitnehmerin in einem Betrieb der Kontraktlogistik bei fehlender Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des grundsätzlich anwendbaren Tarifvertrags

1. Bei der Prüfung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME ist auf den Betrieb des Entleihers abzustellen, in dem der Leiharbeitnehmer konkret eingesetzt wird.2. Ein Betrieb der Kontraktlogistik unterfällt jedenfalls dann nicht dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME, wenn seine prägende Zweckbestimmung der Logistikbranche zuzuordnen ist.3. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME erstreckt sich nur dann auf Hilfs und Nebenbetriebe, wenn eine Identität des Inhabers des Hauptbetriebs und der diesem zuzuordnenden Hilfs /Nebenbetriebe vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Az.: 10 Ca 1246/14 - vom 14. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TV-Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 2;

Tatbestand