LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2011
9 TaBV 199/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 14/10

Tarifliche Besetzungsregelungen in der Druckindustrie; unbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei fehlendem Handlungsanspruch zur Durchführung von Tarifverträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 199/10

DRsp Nr. 2012/1361

Tarifliche Besetzungsregelungen in der Druckindustrie; unbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei fehlendem Handlungsanspruch zur Durchführung von Tarifverträgen

1. Der Betriebsrat hat bei Tarifverträgen keinen Durchführungsanspruch wie bei Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 1 BetrVG. 2. Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört zwar auch die Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG folgt jedoch kein durchsetzbarer Handlungszwang. 3. Die Wertung der fachkundigen Tarifvertragsparteien ist zu akzeptieren sei, wenn diese bei Maschinen mit besonderer technischer Ausstattung von einer geringeren Schutzwürdigkeit vor fachlicher Überforderung und Unterbesetzung ausgegangen sind; eine gelebte Praxis der Tarifvertragsparteien als Auslegungskriterium ergibt sich nicht aus langjährigen betrieblichen Regelungen, denn betriebliche Praxis in einem konkreten Einzelfall ist nicht die allgemein gelebte tarifliche Praxis.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2010 - 9 BV 14/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1;